"1749: M. Balduin Baron de Holtrop, à cause d' Irnich."
"Der älteste Sohn (des Alexander Ferdinand von Holtrop zu Irnich) Johann Balduin von Holtrop-Irnich, Herr zu Sinzenich, Schaven und Drove, churtrierischer adlicher Geheimrath, wurde 1749 auf das Haus Irnich zum Jülichischen Landtag aufgeschworen mit acht Ahnen: Holtrop zu Irnich, Wevorden, Elverfeld, Gerßen zu Sinßich, Rossum, Imstenrath, Blatten, Spieß. Er bewohnte noch das vormalige alte Schloß zu Sinzenich, unternahm den Bau eines neuen Burghauses, konnte denselben aber nicht vollführen, indem er den 20. November 1782 unvermählt verstarb."
"Er bewohnte noch das vormalige Schloß zu Sinzenich; doch in Folge eines Erdbebens am 26. Dezember 1755 wurde dasselbe unbewohnbar und stürzte 1769 vollends zusammen. Johann Balduin begann den Bau eines neuen Burghauses, vollendete denselben aber nicht und starb am 20. November 1782 unvermählt. Er ruht in der Kirche zu Sinzenich."
"Johann Balduin von Holtrop starb ohne Kinder, und ihn beerbte die Schwester Maria Katharina Luise, mit Franz Bertram von Mosbach, genannt Breidenbach, vermählt."
"JOANNES BALDUIN BARO DE HOLTROP, HERR ZU SINTZENICH, CHUR TRIERICHER GEHEIMER RATH, M. LEGROS FECIT ANNO 1774."
Aktenzeichen : H 1607/5373
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von Holtrop zu Irnich und Sinzenich (beides Kr. Euskirchen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Rittersitz Sinzenich und dessen „solistadium“, ein Lehen und eine Herrschaft des Herzogtums Jülich. Der Appellant beansprucht den vierten Teil des streitigen Rittersitzes als rechtmäßiges Erbe seines in der Haft auf der Festung Jülich verstorbenen Vaters Ferdinand Philipp von Holtrop. Sein Onkel (Vaterbruder), der am 10. Nov. 1744 verstorbene Trierer Domherr Johann Balduin von Holtrop, habe sich während seiner Minderjährigkeit widerrechtlich in den Besitz Sinzenichs gebracht. Der Teilungsvertrag von 1708 zwischen seinem Onkel und seiner Mutter sei wegen der fehlenden Unterschrift seines Vaters nicht gültig. Die Appellaten beanspruchen das streitige Erbe als testamentarische Erben des verstorbenen Domherrn. Der Appellant wirft den Appellaten vor, Teile des Lehens als Allodialgüter auszugeben. Er verweist zur Klärung der Zugehörigkeits– und Abgrenzungsfrage auf ein „uraltes“ Weistum und auf ein Herrengeding von 1561. Die Vorinstanz erhebt die Einrede, daß das „privilegium de non appellando“ wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe verletzt würde.
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Johann Balduin von Holtrop zu Irnich und Sinzenich | ||||||||||||||||||
Michael Holtrop
Michael Holtrop; Denkwürdiger und nützlicher rheinischer Antiquarius: Welcher die ..., Volume 12; "Eiflia illustrata oder geographische und ..., Volume 3, Nummer 1, Deel 1 van Johann Friedrich Schannat,Georg Baersch; Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland; "Die Kunstdenkmaeler der Rheinprovinz" van Paul Clemen
Denkwürdiger und Nützlicher rheinischer antiquarius ..., Volume 12, Deel 3 van Christian von Stramberg, Anton Joseph Weidenbach; "Geschichte der Burgen: Rittergüter, Abteien und Klöster in den ..., Volume 3" van Friedrich Eberhard “von” Mering,Fritz E. Mering (Freiherr von.)
"Geschichte der Burgen: Rittergüter, Abteien und Klöster in den ..., Volume 3" van Friedrich Eberhard “von” Mering, Fritz E. Mering (Freiherr von.)