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Kriegsdienstpflichtige 1831, die nicht erschienen sind
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Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf 1832
Die nachbenannten Kriegsdienstpflichtigen, welche bei der vorjährigen Aushebung der Ersatzmannschaften nicht erschienen sind, werden hiedurch aufgefordert, sich von heute an binnen 4 Wochen bei ihrervorgesetzten landräthlichen Behörde zu melden, im Verhinderungsfalle aber die Gründe ihres Ausbleibens durch ihre Eltern oder Angehörige anzeigen zu lassen, oder zu gewärtigen,daà sie nach Verlauf der bestimmten Frist, dem Art. 8 des Gesetzes vom 6. Floréal XI. gemäÃ, als Refractärs werden erklärt und danach gegen sie verfahren werden wird. Die Landräthe haben nach Ablauf jener Frist sofort ein Verzeichnià der von den Aufgeforderten, sich gemeldeten Dienstpflichtigen uns einzureichen.
grootouders
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broers/zussen
kinderen
Johann Heinrich Osterop | ||||||||||||||||||
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