Genealogy Richard Remmé, The Hague, Netherlands » Eberhard II van neder- Lahngau Konradiner Graf im Niederlahngau (± 900-966)

Persoonlijke gegevens Eberhard II van neder- Lahngau Konradiner Graf im Niederlahngau 

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Gezin van Eberhard II van neder- Lahngau Konradiner Graf im Niederlahngau


Kind(eren):



Notities over Eberhard II van neder- Lahngau Konradiner Graf im Niederlahngau

http://www.mittelalter-genealogie.de/konradiner_linie_eberhard/eberhard_graf_im_niederlahngau_966.html

Eberhard Graf im Niederlahngau ca 890/95-10.5.966
Sohn des 902 gefallenen Grafen Eberhard im Niederlahngau und der Wiltrud
Nach Jackman/Fried als Eberhard III. Graf im Lahngau (+ 966) Sohn des Grafen Eberhard II. von Mayernfeld (+ ca. 944)
Fried, Johannes: Seite 102-105
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"Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert"
Wie ist es nun um Eberhard II. von Mayenfeld und seine möglichen Söhne bestellt? Auch bei Erörterung dieser Frage ist ein wenig auszuholen. Widukind von Corvey erwähnt einen Konrad , Sohn eines Eberhard und "Freund" Herzog Konrads des Roten. Er fiel 953 in Kampf gegen königstreue Truppen, als der SALIER sich gegen den König erhoben hatte. Die Namen legen nahe, in Eberhard und seinem Sohn tatsächlich KONRADINER zu erkennen; auch die Freundschaft zum salischen Herzog spricht dafür. Der genannte Eberhard aber wäre am ehesten, falls überhaupt an den hier in Betracht gezogenen KONRADINER-Ast und nicht an völlig im dunkeln liegende Seitenzweige zu denken ist, mit jenem Eberhard II. gleichzusetzen. Einwände gegen diese Gleichsetzung bestehen nicht. Eberhard II. hatte also einen Sohn Konrad besessen, der freilich vorzeitig auf dem Schlachtfeld blieb, ohne eine eine erkennbare Nachkommenschaft zu hinterlassen. Die Hammersteiner Notiz mußte ihn also, wie es ja der Fall ist, mit Schweigen übergehen. Damit nicht genug. Im Niederlahngau, dessen Grafschaft Konrad Kurzbold bis zu seinem Tod im Jahre 948 innegehabt haben dürfte, begegnet im Jahr 958 ein Eberhard , der mit dem zuvor genannten Grafen des Mayenfelds nicht identisch sein muß, allerdings ein KONRADINER und im Jahr 966 gestorben sein dürfte. Einige Überlegungen sprechen in der Tat dafür, beide Eberharde zu trennen und in ihnen Vater und Sohn zu sehen [So legt der lange Zeitraum des Auftretens eines Grafen Eberhard im konradinischen Umfeld eine Trennung in zwei Personen nahe; auch Jackmans Argument (wie Anmerkung 28, Seite 125 Anmerkung 187), die vom Cont. Regin. zu 945 (Seite 163) erwähnte Auseinandersetzung zwischen den Herzögen Hermann von Schwaben und Konrad von Lothringen, also dem KONRADINER und dem SALIER, habe sich um das Erbe des zuvor gestorbenen Grafen des Mayenfelds gedreht, besitzt gewisse Wahrscheinlichkeit (nicht mehr!), schließlich taucht vor 966, das heißt dem für den Grafen Eberhard aufgrund eines Fuldaer Memorialeintrags in Anspruche genommenen Todesjahr, jener schon wiederholt erwähnte Graf Udo vom Mayenfeld auf (vgl. oben bei Anmerkung 39 und 87), der leichter als Nachfolger denn als Konkurrent seines Vaters oder Oheims zu erklären ist. Vgl. noch Anmerkung 98.]. Wie dem nun sei, der eine oder aber der jüngere Eberhard dürfte im Jahr 966 gestorben sein [Auf ihn werden die Todesnotiz des Cont. Regin. zu 966 (Seite 177) und der Eintrag in den Fuldaer Totenannalen zum 10. Mai 966 (Schmid, Klostergemeinschaft wie Anmerkung 34 Band 1 Seite 337) bezogen, vgl. Hlawitschka, Kuno (wie Anmerkung 31), Seite 461 und Jackman (wie Anmerkung 28) mit Anmerkung 50f.]. Seitdem ist die Lahngau-Grafschaft, die zu den ältesten Besitztiteln der KONRADINER gehörte, nicht mehr im konradinischen Besitz nachzuweisen. Sie ist dem Adelsgeschlecht offenbar entglitten. Mehr noch! Nach Eberhards Tod begegnet kein Eberhard mehr unter den identifizierbaren KONRADINERN. Offenbar ist das Adelshaus oder der fragliche Zweig desselben in eine entscheidende Krise geraten, die den Namen tabulisierte.
Was steckte dahinter?
Die Antwort dürften drei Urkunden OTTOS DES GROSSEN geben, die in demselben Jahr 966 nur wenige Monate nach dem Hinscheiden jenes Grafen Eberhard III. ausgestellt wurden [Eberhard starb am 10. Mai (vgl. Anmerkung 91), die Urkunden datieren vom 24. und 27. August; der in ihnen erwähnte Hoftag in Worms fand um den 15. August statt, vgl. RI 2, Nr. 431)]. Sie verfügen über Besitzungen im "KONRADINER-Land", welche bis dahin die Brüder Konrad und Eberhard zu eigen besaßen, die aber nach dem Urteil der Franken (die beiden Brüder waren also Franken!) dem fiscus zugesprochen worden waren. Als Inhalt des Gerichtsspruchs geben die Urkunden übereinstimmend an, daß "Konrad und Eberhard für enterbet und illegal befunden wurden", daß "sie illegitim zu sein erwiesen wurden". Hier war also eingetreten, was Ottos von Hammerstein Kindern aus seiner Ehe mit Irmingard gleichfalls drohte: die Illegitimität der Erben wegen Illegitimität der Ehe, der sie entsprossen. Das Vorgehen entsprach dem fränkischen Recht. Über das Alter der beiden Brüder ist nichts gesagt. Der Prozeß von 966 richtete sich freilich nicht gegen den Vater und seine inkriminierte Ehe, sondern gegen die Söhne dieser Ehe, was immerhin so viel besagt, daß der Vater tot und der Erbfall eingetreten war, die Erbauseinandersetzung aber noch nicht stattgefunden hatte; die Brüder besaßen, was sie verloren, noch zur gesamten Hand. Es liegt nahe, bei dieser Konstallation an den ein Vierteljahr zuvor gestorbenen Grafen Eberhard zu denken. Die illegitimen Konrad und Eberhard dürfen mithin als seine Söhne gelten und zwar als seine einzigen. Da sie das Erbe zunächst angetreten hatten, dürfte die Ehe ihres Vaters zu dessen Lebzeiten nicht, jedenfalls nicht erfolgreich angefochten worden sein; da das Urteil vollstreckt wurde, ohne daß es zu schweren Auseinandersetzungen kam [Von hier aus fällt auch Licht auf die Identität des Grafen Udo , des Rebellen von 966. Er kehrte ja unter Eidbruch vorzeitig aus dem Exil nach "Franken" zurück (Cont. Regin., Seite 177). Der Anlaß dürfte im Ausgang des Wormser Prozesses gegen Konrad und Eberhard zu suchen sein. Sie wären dann am ehesten seine Neffen. Zusätzlich könnte der Tod des Udo-Sohnes Udo, den das Nekrolog aus Essen oder Werden im Anschluß an den Tod des Grafen Eberhard erwähnt (vgl. oben bei Anmerkung 63) den Vater zurückgeführt haben; er mußte ftreilich auf jeden Fall das Land wieder verlassen, und seine Grafschaft, das Mayernfeld, begegnet seitdem nicht mehr in konradinischer Hand; vgl. dazu Dietrich (wie Anmerkung 92), Seite 256. Der im Bitgau für 978 bezeugte Graf Udo, auf den Dietrich verweist, wäre am ehesten mit dem 982 gefallenen dux Udo, dem Sohn Konrads I. zu identifizieren.], dürften die entrechteten Konrad und Eberhard noch Knaben gewesen sein [Auch dieser Umstand spricht dafür, den Grafen Eberhard vom Mayenfeld und den Grafen Eberhard vom Niederlahngau (+ 966) als zwei unterschiedliche Personen anzusprechen. - Zur Zuordnung der beiden 966 Verurteilten zur eberhardinischen KONRADINER-Linie vgl. auch H. Werle, Münster-Dreisen. Ein Beitrag zur Geschichte des Benediktinerinnenklosters und Prämonstratenserstiftes, in: Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte 8 (1956), Seite 323-332, hier 325f.]. Illegitimität der Erben, die nach dem Tod des Erblassers festgestellt wird, ist genealogisch gesehen unheilbar. Mit anderen Worten: Dieser Zweig der KONRADINER starb durch das Wormser Urteil von 966 als Adelshaus aus; sein Erbe fiel, wie es die Urkunden auch sagen, an den König. Wieweit und ob die übrigen KONRADINER, nämlich Konrad I. und seine Söhne, von diesem Prozeß profitierten, ist nicht zu erkennen.
Heinzelmann, Josef:
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„Illegitimität“
Wieder 12 Seiten weiter wechselt Fried nochmals die Rechtsauffassung im Zusammenhang mit drei Urkunden OTTOS I., der konfiszierten KONRADINER-Besitz an das Magdeburger Mauritius-Stift quasi als Startkapital für das zur Gründung vorgesehene Erzbistum schenkte. Diese für die westdeutsche Landesgeschichte wichtigen Vorgänge sind noch nicht genügend diskutiert.
Die Kon-Fiscation von 966
Bei den drei gleichzeitigen Schenkungen an Magdeburg wird ausdrücklich gesagt, die Güter seien nach einem Urteil der höchsten Adligen in den Besitz des Kaisers gelangt (iudicio optimatum Francorum in nostrum imperiale ius devenit //iudicio procerum nostrorum Vuormaci?e diiudicatum est, idcirco, quia hi, qui idem pr?e dium habuerunt antea, iudicio omnium primatum Francorum … ?sco nostro legaliter addictum), und zwar seien sie den Vorbesitzern namens Konrad und Eberhard abgesprochen worden, weil diese unrechtmäßige Besitzer seien (exhaeredes et inlegales sunt adiudicati // non legitime esse probati sunt).
Wer waren dieser Konrad und dieser Eberhard ? Wenigstens sind sich fast alle Forscher einig, dass sie zu den „KONRADINERN“ gehörten. Aber eine genauere Identizierung der beiden war nicht möglich. Jackman meint, die Enteignung datiere auf das Jahr 950, als ein sehr mächtiger KONRADINER namens Konrad in offenen Gegensatz zum kaiserlichen Haus geriet. Eberhard sei nicht sein Bruder, sondern sein Vetter gewesen, der damals Graf im Lahngau war. Bei der Schenkung von Speyerdorf aber heißt es ausdrücklich unter Bezug auf Konrad und Eberhard idem fratres. Verwirrenderweise gibt Jackman den beiden Enteigneten dafür den Grafentitel, wovon in den Urkunden nichts steht. Er referiert auch, dass dieser Eberhard (III) eine besondere Stütze des ottonischen Kaiserhauses war und immer OTTOS I. Vertrauen genoß. Deshalb seien diese Güter auch erst kurz nach seinem im Mai 966 erfolgten Tode vom Kaiser an das Magdeburger Stift vergeben worden. Fried dagegen erklärt, die beiden Enteigneten seien Söhne einer wegen Inzests ungültigen, aber zu Lebzeiten nicht angefochtenen Ehe des Grafen Eberhard (III.) im Lahngau gewesen, der zu Beginn des Jahres 966 gestorben war.
Welchen Rechtsgrund hatte die Kon?skation?
Es gibt natürlich mehrere Möglichkeiten, warum jemand das Verfügungsrecht über einen Besitz verlor: Ein Allod wird zur Bestrafung eingezogen/ein Erbanspruch wird als unberechtigt erklärt / ein – vom Besitzer zum Privatvermögen gezogenes – Amtsgut fällt (mit dem Amtsauftrag) an den Lehnsvergeber zurück.
Eine Straf-Kon?skation fand ein halbes Jahr zuvor statt ob latrocinia et malefacta der Brüder Megingaldus und Reginzo (nicht aber ihres ältesten Bruders Landbert). In diesem Falle wird nicht von einem iudicium optimatum Francorum gesprochen wie in zwei unserer Urkunden (in der dritten wird dieses Hochadelsgericht sogar tautologisch ins Feld geführt). Der Fall „Konrad und Eberhard “ war also prekärer, die beiden Herren wichtiger. Und ihr Verbrechen war geringer: nur ihr Besitztitel war non legitime.
Im Fall von Oberwesel lässt sich wohl etwas mehr sagen als bei den anderen Schenkungsgütern: Oberwesel hatte 820 unter LUDWIG DEM FROMMEN unzweifelhaft einen königlichen Fiskus gebildet. Es ist unwahrscheinlich, dass er in der Zwischenzeit an einen Adligen verschenkt wurde. Daraus folgt die Unwahrscheinlichkeit, dass er jetzt bei diesem oder einem seiner Erben im Rahmen einer Bestrafung als Allod kon-?sziert wurde.
Überhaupt ist es unwahrscheinlich, dass Konrad und Eberhard Eigengüter zur Bestrafung entzogen bekamen. Die Magdeburger Geistlichen hätten gewiss darauf gedrungen, dass eine so problematische Vorgeschichte ihres Eigentums genau dargestellt wurde.
Als einfachste Erklärung für die Kon-Fiscation gilt, dass Konrad und Eberhard unebenbürtige Söhne waren oder aus einer wegen Inzest gelösten Ehe stammten und deshalb nicht erben durften. Dies kann innerhalb des an Söhnen und Vettern reichen Hauses der KONRADINER durchaus vorgekommen sein. In einem solchen Falle hätte aber der nächste legitime Erbe den Besitz übertragen bekommen, eine Kon-Fiscation hätte es nur bei Mangel an Erben gegeben, also nicht bei den KONRADINERN. Daher kann es sich nicht um illegitime Abstammung handeln.
Erstaunlich ist immerhin, dass zahlreiche Forscher dieser Meinung anhängen. Gleichwohl wollen in immanentem Widerspruch dazu die Anhänger dieser Erklärung die enteigneten Bastarde Konrad und Eberhard unbedingt mit legitimen KONRADINERN identifizieren.
Bleibt also als Tatbestand nur die Rückführung angeeigneter Amtsgüter, auf die Konrad und Eberhard keinen Anspruch erheben durften, weil sie nicht (mehr) mit den dazugehörigen Ämtern betraut waren. Sie sind teilweise noch nicht einmal endgültig lokalisiert. Welches Amt, welche Ämterkombination aber war mit Gütern von Kesselheim bis Speyerdorf ausgestattet? Ein einfaches Grafenamt kann es nicht gewesen sein, denn die Güter verteilen sich auf vier Gaue (Speyer-, Nahe, Trechir- und Maienfeldgau). Um Amtsgüter des „ruhenden“ fränkischen oder des lothringischen Herzogtums handelt es sich kaum, Kesselheim und Oberwesel gehörten zu Lothringen, Speyerdorf, Genheim, Hüffelsheim und Mainz zu Franken. Wahrscheinlicher ging es um ursprünglich kirchliche Amtsausstattungen, eines Laienabts, eines Vogts oder dergleichen. Oder um Prekarien auf Lebenszeit eines Vorbesitzers, die nicht geräumt wurden. Es scheint so, als ob sie irgendwie zusammengehören, obwohl ihr Übergang an Magdeburg in drei Urkunden verbrieft wurde.
Wann wurde konfisziert? Wer waren die beiden „Enteigneten“?
Da man im Falle nicht ganz klarer Rechtsverhältnisse sich in jenen Zeiten meistens darauf einigte, die strittigen Güter einfach der Kirche zu übereignen, wobei der bisherige oder in seinem Anspruch nicht ganz zu übergehende Besitzer als Vogt eingesetzt wurde, ist eher zu erwarten, dass Rechtsstreit und Kon?skationsurteil der Schenkung nicht lange vorausgingen. Dem steht nicht einmal das antea in einer der drei Urkunden entgegen.
Jackman weist aber mit Recht darauf hin, dass OTTO I. die Schenkungen nur ein paar Wochen nach dem Tode von Eberhard (III) vornahm, der als Graf im (Nieder-)Lahngau 958 und im Auelgau 966 belegt ist und 962 an erster Stelle vor seinen Brüdern und anderen das Ottonianum bezeugt. Er stand mithin dem Kaiser nahe. Wenn er – wie Jackman meint – keine Nachkommen hatte, mussten seine drei Brüder ihn beerben. Zu ihnen gehörte Udo , der 963/64 als Graf des Maienfelds bezeugt ist. Vergessen wir nicht, dass Kesselheim im Maienfeld lag, Oberwesel in dem mit dem Maienfeld zu einer Grafschaft verbundenen Trechirgau. Dieser Graf Udo (v. Maienfeld/Trechirgau) wurde noch 966 nach Umtrieben in N-Italien aus dem Reiche verbannt. Hängt die Schenkung oder gar die Kon-Fiscation evtl. damit zusammen? Hatte der Kaiser zwar hingenommen, dass der ihm zugesprochene Besitz bei Eberhard (III) verblieb, da dieser ein zuverlässiger Gefolgsmann war? Und hatte er nach dessen Tod ein altes Urteil rechtskräftig werden lassen? Oder, wahrscheinlicher, hatte er einen fragwürdigen Rechtstitel oder ein obsoletes Amt bei Eberhard noch geduldet, führte aber nach dessen Tod das Urteil herbei, um zu verhindern, dass diese Güter der längst verstorbenen Konrad und Eberhard über Eberhard an seinen missliebigen Bruder gingen? Das Urteil der Großen und die Kon-Fiscation datieren also eher von 966, kurz vor der Schenkung an Magdeburg.
Eines ist aber auch deutlich: Die beiden Brüder können im August 966 kaum mehr gelebt haben (das antea und die Verwendung des Perfekts), schon weil - unseres Wissens - damals kein Eberhard bei den KONRADINERN im volljährigen Alter stand. Eberhard (IV), später Graf des Maingaus, dürfte noch nicht erwachsen gewesen sein. Jackman reiht ihn ein als Neffen Eberhards (III) ein und zwar als Sohn von dessen jüngstem Bruder Konrad, Graf des Ladengaus, † ca. 986, einem recht engen Vertrauten der OTTONEN. Natürlich wäre es möglich, diesen Eberhard als Sohn auch eines der älteren Brüder oder gar als Sohn von Eberhard (III) selber einzuordnen. Der - gewiss ältere - Konrad der Urkunde wäre dann sein Bruder gewesen. Ein solcher ist nicht belegt. Und warum sollten sie und zwar zugunsten des Kaisers enterbt worden sein? Bloß, damit der nähere Erbe, Udo von Maienfeld , keinen Anspruch erheben sollte? Auch reicht die Zeit zwischen Mai und August kaum für einen so komplizierten Vorgang.
Wir müssen also in einer früheren Generation suchen, und da gibt es seit Konrad Kurzbold und seinem Bruder Eberhard (II) mehrere denkbare Paare, vor allem, wenn man nicht nur nach Brüdern sucht. Auf die Tatsache, dass der 892 ermordete Graf Meingoz, der eigentliche Erblasser dieser vielen Ämter und gewiss auch Güter, gleichzeitig Laienabt von St. Maximin war, lässt sich eine verlockende Hypothese bauen. Die Funktion des Laienabts ging offensichtlich mit seinen anderen Gütern und Ämtern an die KONRADINER über, nachdem Konrad und Gebhard das Lehen St. Maximin von Gerhard und Matfried 906 zurückerobert hatten. Jedenfalls ist 909 Januar 1 Euurardus/Euerhardus Laienabt des Klosters (wohl König KONRADS I. Bruder Eberhard, Graf im Lahngau, später „fränkischer“ Herzog, vielleicht aber auch Eberhard (II), Graf im Maienfeld , der Bruder Konrad Kurzbolds ). 926 verfügt Graf (später Herzog) Giselbert darüber. 966 war die Zeit der Laienäbte für St. Maximin vorüber, es war wieder ein Reichskloster. Die vielleicht gleichnamigen Erben der Laienäbte Konrad und Eberhard besaßen aber vielleicht noch immer Pertinentien, die dem Kloster entfremdet waren.
Diese ganze Argumentation krankt indes daran, dass OTTO I. korrekterweise die Güter – wenn sie denn zu St. Maximin gehört haben – dem Kloster zurückgeben musste, statt sie seiner Lieblingsgründung Magdeburg zu übereignen. Bis zu einem gewissen Grade konnte er freilich über den Besitz eines Reichsklosters verfügen. Vielleicht sind die Urkunden deshalb als Konfiskation von Konrads und Eberhards Gütern formuliert, weil da nicht stehen sollte, dass sie eigentlich St. Maximin gehörten. Möglicherweise gab die Trierer Abtei stillschweigend ihre Zustimmung. Gerade in jener Zeit unternahm ja St. Maximin eine Reforminitiative, die insbesondere Magdeburg beeinflusste, und die Kaiser restituierten der Abtei eine Reihe entfremdeter anderer Güter.
Andere Herleitungsmöglichkeiten der konfiszierten Güter aus Kirchengut knüpfen sich an die Würde eines Laienabts von Hornbach, die wir gleichfalls bei den Walaho/Meingoz–Vorfahren der KONRADINER und SALIER finden. Oder an das Marienstift in Aachen, dem (895/99) König Zwentibold den Ort Kesselheim am Rhein geschenkt hatte.
In jedem Fall lässt sich aber annehmen, dass Konrad und Eberhard die fraglichen Güter nicht zur gesamten Hand, wie Fried meint, sondern nacheinander, bestenfalls nebeneinander besaßen. Gemeint waren wahrscheinlich (genauer: am wahrscheinlichsten) entweder die frühen, noch als Brüder zu identifizierenden Laienäbte dieses Namens, vielleicht auch Konrad Kurzpold und sein Bruder Eberhard (II) . Letzter Besitzer war vermutlich Eberhard (III).
Meiner Meinung nach war das Urteil des Wormser Tages trotz der gewichtigen Wortwahl (die ja ungefährlich war, wenn es sich um längst tote Personen handelte) nichts weiter als die Feststellung, dass diese Güter keine Allode darstellten, als die sie von Konrad und Eberhard beansprucht worden waren, sondern nur Beneficia und Praefecturae, deren Oberbesitz vom Kaiser an das Moritzstift Magdeburg abgetreten wurde, die aber dem Lehensnehmer als Lehen nicht weggenommen wurden. In ähnlicher Weise wurden bald sogar Grafschaften an Bischöfe verschenkt, die dadurch eben nicht Amtsträger, sondern nur Lehensherren wurden.
Zurecht erinnern sich Jackman und Fried in diesem Zusammenhang an die Phrase quasi hereditatem. Vielleicht stammten die „beneficia aut praefecturae“ aus dem Nachlass Udos (I) und waren weiterhin „quasi hereditates“ behandelt worden, obwohl die Erlaubnis OTTOS I. nur für Udo allein galt. Wahrscheinlicher aber war hier festgehalten, dass permissu regis nur Udo (I) quicquid beneficii aut praefecturarum habuit, quasi hereditatem unter seine Erben verteilen durfte, nicht aber Konrad oder Eberhard oder generell die anderen KONRADINER, vor allem aus dem Eberhard-Zweig. Der Continuator Reginonis hätte also 949 in weiser Voraussicht festgehalten, was später dem Magdeburger Erzbischof zur Rechtsgrundlage für den Fernbesitz am Rhein dienen sollte.
Ich korrigiere mich und alle, die sich bisher mit den beiden Vorgängen beschäftigt haben: Es war Erzbischof Adalbert von Magdeburg selber, der diesen Hinweis nachträglich auf den Punkt gebracht hat. Schließlich hat niemand anderer als er die Fortsetzung der Reginoschen Chronik verfasst, und zwar erst ab 966, als er Abt von Weißenburg geworden war. Er soll zwar erst im Herbst 967 endgültig für den noch zu gründenden Magdeburger Stuhl vorgesehen worden sein, aber gewiss hat zumindest er selber schon ein Jahr vorher auf dieses Amt spekuliert, das er dann 968 antreten konnte. Seine Chronik entstand in engem Kontakt mit dem Hof, insbesondere OTTO II., quasi in Fortsetzung der karolingischen Reichsannalistik. Dass er die Konfiskation von 966 darin nicht erwähnte, ist leicht zu erklären: Sie war (wahrscheinlich auf sein Zutun hin oder in seiner Gegenwart, nämlich in Worms und im Elsaß) in einem günstigen Moment nach dem Tod Eberhards (III) durchgeführt und in deutlichen Urkunden festgehalten worden und hatte als Routine-Aktion keinen Widerspruch gefunden. Vielleicht hat Adalbert selber in der nicht recht zu durchschauenden Rolle, die er zwischen St. Maximin und Magdeburg spielte, Kaiser OTTO I. auf diese zu requirierenden Güter hingewiesen. Dass seine Abtei Weißenburg, zu deren Abt er Anfang 966 erhoben wurde und die 967 vom Kaiser die Immunität verliehen bekam, 968 an Magdeburg geschenkt wurde, fällt in diesem Zusammenhang ebenso auf wie die irgendwie gleichzeitige Schenkung des westfälischen Kanonissenstifts Borghorst, das Bertha, nach Althoff seine Schwester, ebenfalls 968 gründete. Seine familiären Beziehungen werden sehr divergent angegeben. Möglicherweise treffen alle Vermutungen gleichzeitig zu, die lothringische (einfacher linksrheinische) Herkunft (sein mutmaßlicher Vater Adalbert mit Maximiner Lehen in Remich ) und die Verschwägerung nach Westfalen (seine Schwester in Borghorst), sowie eine besondere Nähe zu den KONRADINERN. Wenn man aus der Continuatio schließen darf, stand Adalbert den Vertretern des Gebhardiner-Zweigs (Udo (I) und Herzog Hermann I.) besonders positiv gegenüber. Die Borghorster Necrolog-Einträge legen eine Beziehung Berthas zur Familie Herzog Hermanns I. nahe; daher auch die engen Beziehungen zu Essen, dessen damalige Äbtissin Mathilde († 1011 November 5) Enkelin Hermanns war, und zu den OTTONEN, insbesondere Adalberts Wirken in der Königskapelle als Notar des Kanzlers Liudolf. Das schließt die von Althoff betonten Beziehungen zu den Billungern nicht aus.

oo N.N.
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Kinder:
Konrad
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Eberhard
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Copyright 2002 Karl-Heinz Schreiber - <http://www.genealogie-mittelalter.de>
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http://www.mittelalter-genealogie.de/konradiner_linie_eberhard/eberhard_graf_im_mayenfeld_944.html

Eberhard Graf im Mayenfeld
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- ca. 944
Nach Jackman/Fried Eberhard II. Graf im Mayenfeld (+ ca. 944) Sohn des 902 gefallenen Grafen Eberhard I. von Niederlahngau
Fried, Johannes: Seite 102-105
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"Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert"
Wie ist es nun um Eberhard II. von Mayenfeld und seine möglichen Söhne bestellt? Auch bei Erörterung dieser Frage ist ein wenig auszuholen. Widukind von Corvey erwähnt einen Konrad , Sohn eines Eberhard und "Freund" Herzog Konrads des Roten. Er fiel 953 in Kampf gegen königstreue Truppen, als der SALIER sich gegen den König erhoben hatte. Die Namen legen nahe, in Eberhard und seinem Sohn tatsächlich KONRADINER zu erkennen; auch die Freundschaft zum salischen Herzog spricht dafür. Der genannte Eberhard aber wäre am ehesten, falls überhaupt an den hier in Betracht gezogenen KONRADINER-Ast und nicht an völlig im dunkeln liegende Seitenzweige zu denken ist, mit jenem Eberhard II. gleichzusetzen. Einwände gegen diese Gleichsetzung bestehen nicht. Eberhard II. hatte also einen Sohn Konrad besessen, der freilich vorzeitig auf dem Schlachtfeld blieb, ohne eine eine erkennbare Nachkommenschaft zu hinterlassen. Die Hammersteiner Notiz mußte ihn also, wie es ja der Fall ist, mit Schweigen übergehen. Damit nicht genug. Im Niederlahngau, dessen Grafschaft Konrad Kurzbold bis zu seinem Tod im Jahre 948 innegehabt haben dürfte, begegnet im Jahr 958 ein Eberhard , der mit dem zuvor genannten Grafen des Mayenfelds nicht identisch sein muß, allerdings ein KONRADINER und im Jahr 966 gestorben sein dürfte. Einige Überlegungen sprechen in der Tat dafür, beide Eberharde zu trennen und in ihnen Vater und Sohn zu sehen [So legt der lange Zeitraum des Auftretens eines Grafen Eberhard im konradinischen Umfeld eine Trennung in zwei Personen nahe; auch Jackmans Argument (wie Anmerkung 28, Seite 125 Anmerkung 187), die vom Cont. Regin. zu 945 (Seite 163) erwähnte Auseinandersetzung zwischen den Herzögen Hermann von Schwaben und Konrad von Lothringen, also dem KONRADINER und dem SALIER, habe sich um das Erbe des zuvor gestorbenen Grafen des Mayenfelds gedreht, besitzt gewisse Wahrscheinlichkeit (nicht mehr!), schließlich taucht vor 966, das heißt dem für den Grafen Eberhard aufgrund eines Fuldaer Memorialeintrags in Anspruche genommenen Todesjahr, jener schon wiederholt erwähnte Graf Udo vom Mayenfeld auf (vgl. oben bei Anmerkung 39 und 87), der leichter als Nachfolger denn als Konkurrent seines Vaters oder Oheims zu erklären ist. Vgl. noch Anmerkung 98.]. Wie dem nun sei, der eine oder aber der jüngere Eberhard dürfte im Jahr 966 gestorben sein [Auf ihn werden die Todesnotiz des Cont. Regin. zu 966 (Seite 177) und der Eintrag in den Fuldaer Totenannalen zum 10. Mai 966 (Schmid, Klostergemeinschaft wie Anmerkung 34 Band 1 Seite 337) bezogen, vgl. Hlawitschka, Kuno (wie Anmerkung 31), Seite 461 und Jackman (wie Anmerkung 28) mit Anmerkung 50f.]. Seitdem ist die Lahngau-Grafschaft, die zu den ältesten Besitztiteln der KONRADINER gehörte, nicht mehr im konradinischen Besitz nachzuweisen. Sie ist dem Adelsgeschlecht offenbar entglitten. Mehr noch! Nach Eberhards Tod begegnet kein Eberhard mehr unter den identifizierbaren KONRADINERN. Offenbar ist das Adelshaus oder der fragliche Zweig desselben in eine entscheidende Krise geraten, die den Namen tabulisierte.
Heinzelmann, Josef:
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Wann wurde konfisziert? Wer waren die beiden „Enteigneten“?
Da man im Falle nicht ganz klarer Rechtsverhältnisse sich in jenen Zeiten meistens darauf einigte, die strittigen Güter einfach der Kirche zu übereignen, wobei der bisherige oder in seinem Anspruch nicht ganz zu übergehende Besitzer als Vogt eingesetzt wurde, ist eher zu erwarten, dass Rechtsstreit und Konfiskationsurteil der Schenkung nicht lange vorausgingen. Dem steht nicht einmal das antea in einer der drei Urkunden entgegen.
Jackman weist aber mit Recht darauf hin, dass OTTO I. die Schenkungen nur ein paar Wochen nach dem Tode von Eberhard (III) vornahm, der als Graf im (Nieder-)Lahngau 958 und im Auelgau 966 belegt ist und 962 an erster Stelle vor seinen Brüdern und anderen das Ottonianum bezeugt. Er stand mithin dem Kaiser nahe. Wenn er – wie Jackman meint – keine Nachkommen hatte, mussten seine drei Brüder ihn beerben. Zu ihnen gehörte Udo , der 963/64 als Graf des Maienfelds bezeugt ist. Vergessen wir nicht, dass Kesselheim im Maienfeld lag, Oberwesel in dem mit dem Maienfeld zu einer Grafschaft verbundenen Trechirgau. Dieser Graf Udo (v. Maienfeld/Trechirgau) wurde noch 966 nach Umtrieben in N-Italien aus dem Reiche verbannt. Hängt die Schenkung oder gar die Kon-Fiscation evtl. damit zusammen? Hatte der Kaiser zwar hingenommen, dass der ihm zugesprochene Besitz bei Eberhard (III) verblieb, da dieser ein zuverlässiger Gefolgsmann war? Und hatte er nach dessen Tod ein altes Urteil rechtskräftig werden lassen? Oder, wahrscheinlicher, hatte er einen fragwürdigen Rechtstitel oder ein obsoletes Amt bei Eberhard noch geduldet, führte aber nach dessen Tod das Urteil herbei, um zu verhindern, dass diese Güter der längst verstorbenen Konrad und Eberhard über Eberhard an seinen missliebigen Bruder gingen? Das Urteil der Großen und die Kon-Fiscation datieren also eher von 966, kurz vor der Schenkung an Magdeburg.
Eines ist aber auch deutlich: Die beiden Brüder können im August 966 kaum mehr gelebt haben (das antea und die Verwendung des Perfekts), schon weil - unseres Wissens - damals kein Eberhard bei den KONRADINERN im volljährigen Alter stand. Eberhard (IV), später Graf des Maingaus, dürfte noch nicht erwachsen gewesen sein. Jackman reiht ihn ein als Neffen Eberhards (III) ein und zwar als Sohn von dessen jüngstem Bruder Konrad, Graf des Ladengaus, † ca. 986, einem recht engen Vertrauten der OTTONEN. Natürlich wäre es möglich, diesen Eberhard als Sohn auch eines der älteren Brüder oder gar als Sohn von Eberhard (III) selber einzuordnen. Der – gewiss ältere – Konrad der Urkunde wäre dann sein Bruder gewesen. Ein solcher ist nicht belegt. Und warum sollten sie und zwar zugunsten des Kaisers enterbt worden sein? Bloß, damit der nähere Erbe, Udo von Maienfeld , keinen Anspruch erheben sollte? Auch reicht die Zeit zwischen Mai und August kaum für einen so komplizierten Vorgang.
Wir müssen also in einer früheren Generation suchen, und da gibt es seit Konrad Kurzbold und seinem Bruder Eberhard (II) mehrere denkbare Paare, vor allem, wenn man nicht nur nach Brüdern sucht. Auf die Tatsache, dass der 892 ermordete Graf Meingoz, der eigentliche Erblasser dieser vielen Ämter und gewiss auch Güter, gleichzeitig Laienabt von St. Maximin war, lässt sich eine verlockende Hypothese bauen. Die Funktion des Laienabts ging offensichtlich mit seinen anderen Gütern und Ämtern an die KONRADINER über, nachdem Konrad und Gebhard das Lehen St. Maximin von Gerhard und Matfried 906 zurückerobert hatten. Jedenfalls ist 909 Januar 1 Euurardus/Euerhardus Laienabt des Klosters (wohl König KONRADS I. Bruder Eberhard, Graf im Lahngau, später „fränkischer“ Herzog, vielleicht aber auch Eberhard (II), Graf im Maienfeld, der Bruder Konrad Kurzbolds). 926 verfügt Graf (später Herzog) Giselbert darüber. 966 war die Zeit der Laienäbte für St. Maximin vorüber, es war wieder ein Reichskloster. Die vielleicht gleichnamigen Erben der Laienäbte Konrad und Eberhard besaßen aber vielleicht noch immer Pertinentien, die dem Kloster entfremdet waren.
Diese ganze Argumentation krankt indes daran, dass OTTO I. korrekterweise die Güter – wenn sie denn zu St. Maximin gehört haben – dem Kloster zurückgeben musste, statt sie seiner Lieblingsgründung Magdeburg zu übereignen. Bis zu einem gewissen Grade konnte er freilich über den Besitz eines Reichsklosters verfügen. Vielleicht sind die Urkunden deshalb als Konfiskation von Konrads und Eberhards Gütern formuliert, weil da nicht stehen sollte, dass sie eigentlich St. Maximin gehörten. Möglicherweise gab die Trierer Abtei stillschweigend ihre Zustimmung. Gerade in jener Zeit unternahm ja St. Maximin eine Reforminitiative, die insbesondere Magdeburg beeinflusste, und die Kaiser restituierten der Abtei eine Reihe entfremdeter anderer Güter.
Andere Herleitungsmöglichkeiten der konfiszierten Güter aus Kirchengut knüpfen sich an die Würde eines Laienabts von Hornbach, die wir gleichfalls bei den Walaho/Meingoz–Vorfahren der KONRADINER und SALIER finden. Oder an das Marienstift in Aachen, dem (895/99) König Zwentibold den Ort Kesselheim am Rhein geschenkt hatte.
In jedem Fall lässt sich aber annehmen, dass Konrad und Eberhard die fraglichen Güter nicht zur gesamten Hand, wie Fried meint, sondern nacheinander, bestenfalls nebeneinander besaßen. Gemeint waren wahrscheinlich (genauer: am wahrscheinlichsten) entweder die frühen, noch als Brüder zu identifizierenden Laienäbte dieses Namens, vielleicht auch Konrad Kurzpold und sein Bruder Eberhard (II). Letzter Besitzer war vermutlich Eberhard (III) .
Meiner Meinung nach war das Urteil des Wormser Tages trotz der gewichtigen Wortwahl (die ja ungefährlich war, wenn es sich um längst tote Personen handelte) nichts weiter als die Feststellung, dass diese Güter keine Allode darstellten, als die sie von Konrad und Eberhard beansprucht worden waren, sondern nur Beneficia und Praefecturae, deren Oberbesitz vom Kaiser an das Moritzstift Magdeburg abgetreten wurde, die aber dem Lehensnehmer als Lehen nicht weggenommen wurden. In ähnlicher Weise wurden bald sogar Grafschaften an Bischöfe verschenkt, die dadurch eben nicht Amtsträger, sondern nur Lehensherren wurden.
Zurecht erinnern sich Jackman und Fried in diesem Zusammenhang an die Phrase quasi hereditatem. Vielleicht stammten die „beneficia aut praefecturae“ aus dem Nachlass Udos (I) und waren weiterhin „quasi hereditates“ behandelt worden, obwohl die Erlaubnis OTTOS I. nur für Udo allein galt. Wahrscheinlicher aber war hier festgehalten, dass permissu regis nur Udo (I) quicquid beneficii aut praefecturarum habuit, quasi hereditatem unter seine Erben verteilen durfte, nicht aber Konrad oder Eberhard oder generell die anderen KONRADINER, vor allem aus dem Eberhard-Zweig. Der Continuator Reginonis hätte also 949 in weiser Voraussicht festgehalten, was später dem Magdeburger Erzbischof zur Rechtsgrundlage für den Fernbesitz am Rhein dienen sollte.
Ich korrigiere mich und alle, die sich bisher mit den beiden Vorgängen beschäftigt haben: Es war Erzbischof Adalbert von Magdeburg selber, der diesen Hinweis nachträglich auf den Punkt gebracht hat. Schließlich hat niemand anderer als er die Fortsetzung der Reginoschen Chronik verfasst, und zwar erst ab 966, als er Abt von Weißenburg geworden war. Er soll zwar erst im Herbst 967 endgültig für den noch zu gründenden Magdeburger Stuhl vorgesehen worden sein, aber gewiss hat zumindest er selber schon ein Jahr vorher auf dieses Amt spekuliert, das er dann 968 antreten konnte. Seine Chronik entstand in engem Kontakt mit dem Hof, insbesondere OTTO II., quasi in Fortsetzung der karolingischen Reichsannalistik. Dass er die Konfiskation von 966 darin nicht erwähnte, ist leicht zu erklären: Sie war (wahrscheinlich auf sein Zutun hin oder in seiner Gegenwart, nämlich in Worms und im Elsaß) in einem günstigen Moment nach dem Tod Eberhards (III) durchgeführt und in deutlichen Urkunden festgehalten worden und hatte als Routine-Aktion keinen Widerspruch gefunden. Vielleicht hat Adalbert selber in der nicht recht zu durchschauenden Rolle, die er zwischen St. Maximin und Magdeburg spielte, Kaiser OTTO I. auf diese zu requirierenden Güter hingewiesen. Dass seine Abtei Weißenburg, zu deren Abt er Anfang 966 erhoben wurde und die 967 vom Kaiser die Immunität verliehen bekam, 968 an Magdeburg geschenkt wurde, fällt in diesem Zusammenhang ebenso auf wie die irgendwie gleichzeitige Schenkung des westfälischen Kanonissenstifts Borghorst, das Bertha, nach Althoff seine Schwester, ebenfalls 968 gründete. Seine familiären Beziehungen werden sehr divergent angegeben. Möglicherweise treffen alle Vermutungen gleichzeitig zu, die lothringische (einfacher linksrheinische) Herkunft (sein mutmaßlicher Vater Adalbert mit Maximiner Lehen in Remich ) und die Verschwägerung nach Westfalen (seine Schwester in Borghorst), sowie eine besondere Nähe zu den KONRADINERN. Wenn man aus der Continuatio schließen darf, stand Adalbert den Vertretern des Gebhardiner-Zweigs (Udo (I) und Herzog Hermann I.) besonders positiv gegenüber. Die Borghorster Necrolog-Einträge legen eine Beziehung Berthas zur Familie Herzog Hermanns I. nahe; daher auch die engen Beziehungen zu Essen, dessen damalige Äbtissin Mathilde († 1011 November 5) Enkelin Hermanns war, und zu den OTTONEN, insbesondere Adalberts Wirken in der Königskapelle als Notar des Kanzlers Liudolf. Das schließt die von Althoff betonten Beziehungen zu den Billungern nicht aus.

oo N.N.
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Kinder: Nach Jackman/Fried
Eberhard III. Graf im Lahngau
- 966
Konrad
- 953
Udo II. Graf im Mayenfeld
- nach 966

Copyright 2002 Karl-Heinz Schreiber - <http://www.genealogie-mittelalter.de>

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Bronnen

  1. http://vandermerwede.net/
    http://vandermerwede.net/
    / n/a

Over de familienaam Lahngau Konradiner


Wilt u bij het overnemen van gegevens uit deze stamboom alstublieft een verwijzing naar de herkomst opnemen:
Richard Remmé, "Genealogy Richard Remmé, The Hague, Netherlands", database, Genealogie Online (https://www.genealogieonline.nl/genealogie-richard-remme/I10920.php : benaderd 15 mei 2024), "Eberhard II van neder- Lahngau Konradiner Graf im Niederlahngau (± 900-966)".