Zij is getrouwd met Franz Adolf Josef von NAGEL.
Zij zijn getrouwd op 3 oktober 1771.
Historisches Archiv der Stadt Köln
3 Nachlässe und Sammlungen
3.1 Nachlässe, Partei-, Vereins-, Familienarchive
3.1.18 Buchstabe R
Raitz von Frentz (Familie)
Best. 1037 Raitz von Frentz (Familie)
1791 Januar 5
Beschreibung : Listringhausen Franz Adolf Josef Frh. v. Nagel, Erbherr zu Badinghagen und Listringhausen, Oberamtmann zu Hückeswagen und Bornefeld, und seine Ehefrau Maria Agnes Bernhardine geb. Freiin von und zu Weichs zur Wenne bekunden, den vor ihrer Verehelichung abgeschlossenen Heiratsvertrag vom 3. Okt. 1771 in etlichen Punkten für erläuterungs- und ergänzungsbedürftig befunden zu haben und hiermit erklären bzw. ändern zu wollen. Im Folgenden wird jeweils Bezug genommen auf die Paragraphen des erwähnten Heiratsvertrages, auf den Heiratsvertrag ihrer Tochter vom 23. Juni 1789 und andere Verträge mehr, die jedoch - entgegen der Ankündigung - nicht beiliegen. Sollte die Frau v. Nagel vor ihrem Ehemann und beider einziger Tochter Maria Franziska Agnes Anna Antoinette, verehelichte Raitz v. Frentz, kinderlos vor ihrem Vater sterben, so gilt dieser als Universalerbe des Vermögens, das seine Frau eingebracht hat. Die Schenkung an deren Bruder, den damaligen west-fälischen Landdrosten Klemens v. Weichs zur Wenne, nämlich des adeligen Gutes Reiste und des Wohnhauses in Arnsberg, bleibt rechtsgültig, doch das für bestimmte Todesfälle vorgesehene Vermächtnis von 6000 Rtl. kommt in Wegfall. Dem Heiratsvertrag entsprechend soll Frau v. Nagel im Überle-bensfall 4000 Rtl. zu ihrer freien Disposition behalten. Falls die einzige Tochter auch vor ihr kinderlos stirbt, sollte der verwitweten Mutter laut Heiratsvertrag der Rittersitz Gaul mit Zubehör vermacht sein. Da jedoch die Gauler Güter von beiden Eheleuten ihrem jüngsten Bruder bzw. Schwager Franz Karl Bonifatius v. Nagel durch gerichtlichen Kontrakt vom 19. Okt. 1785 erblich übertragen wurden und dabei der Ehefrau v. Nagel eine Entschädigung aus den übrigen Gütern ihres Ehemanns zugesagt wurde, wird diese Entschädigung wie auch die Sicherung für ihre Mitgift nun laut besonderer Berechnugn auf 21.628 Rtl. für besagten Fall festgesetzt. Der Letztlebende behält sämtliche bewegliche Vermögen zur freien Disposition. Falls der Ehemann überlebt, sind die von seiner Frau eingebrachten Juwelen und Perlen sowie die erwähnten 21.628 Rtl. in erster Linie der Tochter Maria Franziska Raitz v. Frentz bzw. gegebenenfalls deren Kindern oder Kindeskindern als ein - näher erläutertes -Fideikommiß vorzubehalten. Die Eheleute wollen zur Begleichung ihrer Schulden die Roermonder Güter bei erstbester Gelegenheit verkaufen. Sollte dies während ihrer Ehe nicht gelingen, hat der überlebende Ehepartner entsprechende Vollmacht. Sollte Herr v. Nagel sich nach Tod seiner Frau wiederverheiraten, verbleibt ihm außer den besagten 21.628 Rtl. und dem Schmuck seiner jetzigen Frau sowie der seiner Tochter zugsagten Heiratsgabe aus väterlichem Vermögen im Wert von 4000 Rtl. alles übrige. Insbesondere wäre er dann befugt, das Haus Listringhausen mit allen zugehörigen Hämmern und Bauernhöfen in eine zweite Ehe einzubringen, zumal er dies von seinem Vetter, dem Freiherrn v. Neuhof gen. Ley, laut Übertragungs- und Leibgedingskontrakt vom 21. bzw. 30 Aug. 1777 privatim und ohne Fideikommißbindung übernommen hatte. Falls aus einer zweiten Ehe keine Söhne hervorgehen, sondern nur Töchter,so sind diese mit der Tochter erster Ehe gleichberechtigt. Gehen jedoch ein oder mehrere Söhne aus der zweiten Ehe hervor, erhält die mehrgenannte Tochter statt der im Heiratsvertrag festgelegten 1000 Rtl. als Abfindung von den väterlichen Gütern 2000 Rtl. Kommt es nicht zu einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners, ist die einzige Tochter, jetztige Ehefrau Raitz v. Frentz, Universalerbin, erhält jedoch selbst nur ein Drittel des Nachlasses, während die übrigen zwei Drittel nach Fideikommißrecht ihren Kindern und Kindeskindern bis zur dritten Generation vorbehalten bleiben, wie dies auch im Heiratsvertrag vom 23. Juni 1789 ihrer Tochter mit Franz Karl Raitz v. Frentz festgelegt ist. Nach Tod des letztlebenden der ausstellenden Eheleute ist durch je einen Blutsverwandten der väter- wie mütterlichen Seite, deren Benennung dem Letztlebenden zusteht, ein Inventar mit gerichtlicher Taxierung anzulegen. Als Fideikommißgüter gelten dabei die adeligen Güter Badinghagen und Listringhausen nebst Zubehör, so daß davon nichts verkauft, versplissen oder belastet werden darf. Beide Eheleute bleiben berechtigt, über fromme Stiftungen wie auch über Legate zum Besten treuer Domestiken zu disponieren. Nach ihrem Tode hat ihre Tochter für den Unterhalt des Bruders bzw. Schwagers der Eheleute Franz Moritz v. Nagel, gewesenen Hauptmanns, zu sorgen, solange sich dieser standesgemäß führt, und den kleinen Vetter Franz Adolf v. Nagel, Sohndes verstorbenen Ferdinand v. Nagel, hat sie in dessen Ausbildung zu fördern und ihn mit allem Notwendigen zu versehen, bis er selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann. Das Dokument mit den vorstehenden Bestimmungen soll beim Landgericht Lüdenscheid verschlossen hinterlegt werden. Es ist erst auf Aufforderung des Letztlebenden bzw., falls dieser solches nicht begehrt, nach beiderseitigem Ableben zu entsiegeln und zu veröffentlichen. Beide Eheleute unterschreiben und drücken ihre Petschaften auf; ferner unterschreiben der Justizkommissar Johann Kaspar Göbel als Rechtsbeistand der Ehefrau v. Nagel und die Zeugen Johann Adolf Beule, Johann Kaspar Schürfeld und Johann Wilhelm Borner.
Bestellsignatur : Verweis
Altsignatur : Bestellsignatur: 2) In Kasten 56, Akte
U 1384/2
Bemerkung : Abschr. (von 1810), Pap. in Kasten 21, Akte 5
Kind(eren):
Maria Agnes Bernhardine zu WEICHS ZUR WENNE | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1771 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Franz Adolf Josef von NAGEL | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
De getoonde gegevens hebben geen bronnen.