(1) Hij is getrouwd met Mergen Nn.
Zij zijn getrouwd
Kind(eren):
(2) Hij is getrouwd met Marie von Buysbach.
Zij zijn getrouwd in het jaar 1531.
209. Coyn [ Konrad] Pryck 1509-1530.
Erstes und letztes Vorkommen als Schöffe: 1509 VIII. 10.
(Dep. Pfarrarchiv St. Foillan, Urk. Nr. 38). 1530 VII. 7. (RKG B. 3582).
Am 15. April 1509 beantragte Jacob von Horbach als Mombar
des Coyn Pryck nach dem neuen Gesetz Abschätzung eines
Hauses des Peter Heese, das neben dessen Backhaus auf dem
Büchel lag und unbewohnt und baufällig war. Der Schöffenstuhl
verordnete daraul Abschätzung und Herstellung des Hauses
durch Coyn Pryck, dem dasselbe zinsbar war, und überwies
diesem am 10. August 1509 das besagte Haus, weil niemand
da war, der den Zins bezahlte. Am 28. August 1510 verkauften
Coyn Pryck und Mergen, seine erste Frau, das Haus dem
Thys Volre van Mertzenich (Dep. Plarrarchiv St. Faillan, Urk.
Nr. 37-41). Da Coyn Pryck am 15. April 1509 noch nicht
Schöffe genannt wird, muß seine Einführung in dieses Amt in
die Zeit zwischen diesem Tag und dem 10. August desselben
Jahres fallen.
1512 appellierte Coyn Pryck gegen ein Urteil des Aachener Kurgerichts beim Reichskammergericht. Der Schöffe Johann von Hochkirchen (Nr. 202) halle behauptet, Pryck habe einen Mann in einer Scheune mit einem Flegel tolgeschlagen. Nach Aussage der Zeugen, insbesondere der Schöffen zu Heerlen, in
deren Bezirk sich der Totschlag ereignet hatte, wurde festgestellt, daß ein gewisser Ghyse Kimijst in einem Streit mit den Brüdern Johann und Coyn Pryck ums Leben gekommen war, daß diese nach der Tat flüchtig wurden, dann aber vor dem Drosten zu Valkenburg Sühne geleistet hatten (RKG P. 1934, fol. 11 ff.). Das Kurgericht erkannte, daß Hochkirchen, da die Wahrheit seiner Aussage erwiesen sei, dieselbe nicht zu widerrufen brauche
(ebenda fol. 14). Das Reichskammergericht erklärte zunächst, daß ein Appell gegen ein Urteil des Kurgerichts unzulässig sei.
Hiergegen erhob Pryck Einspruch. Der Ausgang der Angelegenheit ist unbekannt. Es ist aber auffallend, daß Pryck, der 1530 noch lebte, am 17. Februar 1512 (RKG M. 1347) zuletzt als Besiegler einer Schöffenurkunde vorkommt. Bei der Anerkennung seines Testaments durch das Sendgericht am 1. September 1531(ebenda B. 3582) wird er zwar als Schölle bezeichnet, der Titel lehlt aber in einer Schöllenurkunde vom 4. Oktober desselben Jahres, obgleich diese Urkunden sonst, wenn sie von einem
Schöffen reden, diesen stets sunse Mitscheffen nennen. Die Annahme, daß Coyn Pryck wegen seines Vergehens, ähnlich wie Gillis von dem Busschoffstaive (Nr. 199), vom Schöffenamt ausgeschlossen wurde, liegt nahe, läßt sich aber nicht nachweisen.
Am 7. Juli 1530 errichtete Coyn Pryck ein notarielles Testament, das nach seinem Tode Aulaß zu einem Prozeß gab, der 1531 zum Reichskammergericht kam. Coyn Pryck hatte, als er über 50 Jahre alt war, die mehr als 60 jährige Marie von Buysbach,
Witwe des Johann von Birgelen, geheiratet. Diese war eine Bauerstochter aus dem niederländischen Dorf Buysbach, sie hatte in erster Ehe einen sehr alten Mann geheiratet, der ihr, da sie keine Kinder hatte, die Nutznießung seines Vermögens hinterließ.
Als Witwe des Johann von Birgelen lebte die Frau in Aachen und auch nach dem Tode des Coyn Prick ebendort in der Klein-kölnstraße. Bei seiner Heirat brachte Coyn Pryck nur 800 Hornsche Gulden und die Hälfte des Hofes zur Scheidt in die Ehe, dessen andere Hälfte seinem Bruder Johann gehörte. Das Gut der Scheidt, auch Janijsscheidt, Pricken- oder Dortantsleen genannt, war 49 Bunder groß und von dem kurkölnischen Lehnhof zu Valkenburg lehnrührig. An dem Besitz anderer Valkenburger Lehn seiner Familie, dem Hof Prickenis oder Klein-Geitsbach und Prickenscheit, war Coyn Prick nicht beteiligt (Habets, Geschiedenis 449, 468 u. 495). Dieser hatte mehrere natürliche Kinder: einen Sohn Peter, eine Tochter Katharina, die im Kloster zu Maseyck war, und eine Tochter Ailheid, die mit Karl Biermans verheiratet war. Diesen machte er angeblich während seiner Ehe Zuwendungen aus dem Vermögen seiner frau und hinterließ ihnen Legate durch letztwillige Verfügung. Gegen das Testament erhob nach dem Tode des Schöffen dessen
Witwe Einspruch mit der Begründung, Pryck habe über Gelder verfügt, die ihm nicht gehörten, vielmehr ihr Eigentum seien.
Der Prozeß wurde in erster Instanz von dem Aachener Schöllenstuhl zugunsten des natürlichen Sohnes Peter Pryck entschieden..
Das Urteil des Reichskammergerichts fehlt (RKG B. 3582). Der Schöffe Johann von Bensenraede (Nr. 222) war der Schwager des Coyn Pryck (ebenda).
Blz 238 en 239
Bron: Luise Freiin von COELS VON DER BRÜGGHEN:
Die Schöffen des Königlichen Stuhls von Aachen von der frühesten Zeit bis zur endgültigen Aufhebung der reichsstädtischen Verfassung 1798. Urkundliche Beiträge zur Geschichte ihres Lebens und Wirkens in:
Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 50, 1928, S. 1-596.
http://freepages.rootsweb.com/~mlcarl/history/Lit/AC/ZAGV/50_Schoeffen/