Zij is getrouwd met Johann II van Wildenburg.
Zij zijn getrouwd in het jaar 1339, zij was toen 26 jaar oud.
Kind(eren):
Jos Kloft, Band 1 Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt-Wildenburg zu Schönstem/Sieg:
1339 september 11: Godart von Sayn [Seyne), Herr zu Hornburg [Hoinburch], sein ältester Sohn Engelbrecht sowie sein Sohn Salentin übergeben dem Johann Edlen von Wildenburg [Wildinberch) eine von Godarts Töchtern [ eyne unse dochter). Auch sagen sie ihm 40 Mk. Rente, den Pf. zu 3 H. erechnet, an ihm am günstigsten gelegener Stelle zu, je 10 Mk. Rente mit 100 Mk. gleicher Währung ablösbar. Sie erklären ihre Burg zu Hornburg für ihn zum Offenhaus. Auch verpflichten sie sich zu gegenseitiger Hilfe. - Zeugen: Reinhard Herr zu Westerburg, Giselbrecht Schönhals [Schonhaltz), Ritter Sirnon von Isengarten [Isingerdin), Tilrnan von Diezenkausen [Deytzinkusin), Sirnon oan rne Hanen. - Siegler: der Aussteller; auf Bitten der Gehrüder Engelbrecht und Salentin, die kein Siegel haben: Reinhard Herr zu Westerburg, Giselbrecht Schönhals [Schoynhaltz), Ritter Sirnon von Isengarten. - Des sunaointz na unser frauroen dage, do si geborin roas. Ausf., Perg., Sg. 1 bis 3 besch. - Beiliegend Abschr. (19. Jh.), Pap., angefügt Abschr. der Urk. von 1378 Oktober 6 (vgl. Reg. Nr. 110). - Nr. 37. https://afz.lvr.de/media/archive_im_rheinland/publikationen/ina_baende/INA_Band_18.pdf, pagina 24
1343 august 29: Johann, Ritter, und sein Bruder Hermann Herren zu Wildenburg reversieren, zugleich für ihre Erben, dem Johann Grafen zu Sayn und dessen Erben als Grafen zu Sayn erneut die Belehnung mit dem Haus zu Wildenburg, das sie bereits von seinen Eltern und ihm selbst zu Lehen trugen und das ihm Offenhaus sein soll. Dabei versprechen sie, zugleich für ihre Erben bzw. die jeweiligen Herren zu Wildenburg, daß sie ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Nachkommenschaft nur jeweils zwei als Erben zu Wildenburg stellen. Sie behalten sich und ihren Erben Vorrecht bei der Belehnung durch den Grafen von Sayn und dessen Erben vor, jede weitere Teilhaberschaft ausgeschlossen. Verstirbt einer von ihnen oder beerbt einer ihrer Erben Haus Wildenburg, so nur der jeweils älteste. Auf diese Vereinbarungen verpflichten sie sich eidlich im Einvernehmen mit ihrem Lehnsherrn zu Sayn. Sie verpflichten sich, zugleich für ihre Erben bzw. den jeweiligen Herrn zu Wildenburg, daß der oder die jeweiligen Inhaber des Hauses zu Wildenburg und ihre Amtleute das Haus den Grafen von Sayn und deren Erben bzw. deren Amtleuten auf Verlangen zu öffnen haben und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich einer von ihnen außer Landes befindet oder nicht. Die von ihren verstorbenen Eltern ausgestellten Urkunden in Händen des Grafen von Sayn behalten ihre Gültigkeit. - Mittler: Godthart von Sayn, Herr zu Homburg; Rörigh von Ütgenbach (Oitgenbagh). - Siegler: die Aussteller; auf ihre Bitten: die Mittler. - Uf s. Johans tagh als er enthaupt roarde. Abschr. (16. Jh.), Pap. - Beiliegend: Abschr. (17. Jh.), Pap., geheftet; nachgestellt: Abschr. der Urkk. von 1284 Juni 13, 1435 Mai 13, 1481 Juni 26 (vgl. Reg. Nr. 6, 271, 567). - Rv.: Sayn. und Witgensteinische respective lehenbrief, reversa, littera, vertröge und andere nachricht über das schlos und dhal Wildenburg, halbe gericht Friesenhagen und andere appertinentien etc. Kraft hierin befindflicher documentorum unter der letzterer gräfinnen und dochteren zu Sayn äigener hand von 10./12. Maii 1646 ist unsere Haetzfeld. gräfliche linie dieser Lehen entlassen (17. Jh.). - Vermerk auf der Vorderseite: Copia, volgen die beylage, so in der gegründter anzeigschaft volnkomblich und überflüssiger parition angezogen. Diese copia ich, Lixfeldt, von der Kochen bekommen, '89 (17. Jh.). - Nr. 42. https://afz.lvr.de/media/archive_im_rheinland/publikationen/ina_baende/INA_Band_18.pdf, pagina 26
1378 Oktober 6: Salentin von Sayn, Graf zu Wittgenstein (Widchinsten), und sein ältester Sohn Johann verpflichten sich, an ihren Verwandten: (neoen) Johann Herrn zu Wildenburg samt Erben auf der im Lande Hornburg (-borg) fälligen Bede eine Rente von 30 Babanter Mk. je zur Hälfte im Mai und im Herbst zu zahlen, bis der durch ihren verstorbenen Vater bzw. Großvater Gottfried von Sayn seiner Tochter Lysa, der Mutter des Wildenburgers, zugesagte Brautschatz in Höhe von 300 im Lande Hornburg gültiger Mk. gezahlt ist; mit der Zahlung von 100 Mk. werden 10 Mk. Rente eingelöst, woraufhin der Wildenburger nach Weisung seiner Mutter 10 Mk. zugunsten von Salentin und Johann anzulegen hat. Im Säumnisfalle hat der Wildenburger das Recht, saynische Leute im Lande Hornburg aufzugreifen und zu pfänden. - Siegler: die Aussteller. - Quarta feria post Francisci confessoris. Ausf., Perg., Sg. 1 beschädigt, 2 erhalten. - Nr. 100. https://afz.lvr.de/media/archive_im_rheinland/publikationen/ina_baende/INA_Band_18.pdf, pagina 55/56
1396 Juni 2: Eberhard von der Heiden (Hey-) setzt der Lyse von Sayn, Frau zu Wildenburg, für eine am kommenden St. Martinstag (November 11) fällige Schuld von 66 Goldfl. zu Bürgen: Ritter Friedrich von Seelbach, Wilhelm von Seelbach, Albrecht von Gebhardshain (Gebertzhaen). Diese haben auf mündliches oder schriftliches Verlangen der Lyse, ihrer Erben oder ihrer Leute in einer Herberge zu Wildenburg mit je einem Knecht und Pferd Einlager zu tun; bis zur Tilgung aller Rückstände haben sie dort ggf. Ersatzpferde zu stellen. Verstirbt einer der Bürgen oder geht er außer Landes, so haben die übrigen Bürgen für die Leistungen einzutreten, bis ein Ersatzbürge gestellt ist. Eberhard sagt den Bürgen Schadloshaltung zu. Die Bürgen verpflichten sich auf die Vereinbarungen. - Siegler: der Aussteller; die Bürgen. - Crastino corporis Christi. Ausf., Perg., Sg. 1, 2 ab, 3, 4 erhalten. - Nr. 129.
In "Die familie von Hatzfeldt" door Jens Friedhof wordt op pagina 37 het volgende geschreven: Als Stifter der Linie Hatzfeldt-Wildenburg ist Johann († 1407), ein Sohn Johanns von Hatzfeldt († 1384) und dessen Gattin, Margarethe von Biedenfeld, anzusprechen. Er ehelichte 1387 Jutta von Wildenburg. Aus der Verbindung Johanns II. von Wildenburg († 1357) mit Elisabeth von Sayn († 1388) ging außer Jutta ihr Bruder, Johann IV. († 1418), hervor. Hij geeft dus aan dat Elisabeth reeds in 1388 is overleden.
grootouders
ouders
broers/zussen
kinderen
Elisabeth van Sayn tot Homberg | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
1339 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Johann II van Wildenburg | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
De getoonde gegevens hebben geen bronnen.