Kind(er):
Mittelalter DE.dir III. Graf im Grabenfeld (Graf im Grab- und Tullefeld (887/89-945))
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- 945
Sohn des Grafen Poppo II. im Volkfeldaus dem Hause BABENBERG
Poppo III. war der Stammvater der Grafen von Henneberg.
Ruth Schölkopf:
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"Die sächsischen Grafen 919-1024"
In diesem Grenzgebiet zwischen Thüringen und Franken amtierte zu Anfang des 10. Jahrhunderts ein Graf Poppo aus dem Hause BABENBERG, der nach 922 im Grabfeld bezeugt war. Dieser Graf Poppo verwandte sich nachweisbar zweimal für das Bistum Würzburg, dem er unter anderem den Zehnten über ostfränkische Gaue verschaffte, so dass diese Gebiete als seine Einflusssphäre in Betracht kommen. Eine 2. Urkunde für Würzburg nannte ihn bei seiner Intervention Poppo venerandus comes. Das fränkische Geschlecht der POPPONEN-BABENBERGER , das mit den LIUDOLFINGERN verwandt war, spielte ebenso wie die thüringischen WEIMARANERN eine vermittelnde Rolle zwischen den unterworfenen Thüringern und dem sächsischen Herrscherhaus.
Alfred Friese: Seite 121-122
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"Studien zur Herrschaftsgeschichte des fränkischen Adels"
Im Grabfeld sichern die getreuen POPPONEN nach wie vor das Land für den König. Otto I., comes (951/55-982), wird in einer Schenkungsurkunde König OTTOS I. für Fulda (im Salzgau: villa Nordheim, deren Mark bereits 941 an Bischof Poppo I. von Würzburg tradiert worden war, zum ersten Male genannt. Sein Amtsvorgänger und Agnat (Vater?) Poppo III. comes, hatte als Entschädigung für diese verschenkte Großmark und seine dort angelegnten Bifänge (capture) Altendoref (Wüstung Altdorf Landkreis Karlstadt?) erhalten. Da später die Grafen von HENNEBERG (mit dem Leitnamen Poppo) ihre namengebende Burg, umgeben von reichen Allodialgut, in der alten Königsmark Nordheim errichten, ist das Geschlecht realiter wohl nie aus diesem Besitz gekommen. Ähnlich ist die Rechtslage in der königlichen villa Stockheim an der Streu, die Kaiser OTTO II. 979 auf Bitten seines Verwandten (dilectus nepos noster) Poppo II. von Würzburg an das Bistum schenkte. Stockheim ist als Pertinenz des hochstiftischen Burggrafenamtes ebenfalls im Erbbesitz der HENNEBERGER nachweisbar.
Deutlich genug zeigt sich hier das Zusammenspiel der königlichen, bischöflichen und gräflichen Verwandten, das zu einer bewußt gelenkten besitzrechtlichen Verflechtung von Reichsgut, Kirchenbesitz und adelige Allod führt, die dem König wechselweise zur Verfügung stehen. HEINRICH I., OTTO DER GROSSE und OTTO II. haben daher auch wiederholt im Herrschaftsbereich ihrer Verwandten geweilt, Hof gehalten und geurkundet.
Kinder:
Otto I.
- 982